Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei
Sachverhalt
zu äussern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich (nicht) hätte äussern können. Aktuell sei kein gültiges Gesuch um Familiennachzug hängig, auf welches sich die Beschwerdeführerin berufen könnte. Aber selbst wenn ein solches vorliegen würde, könnte es der Beschwerdeführerin nicht er- teilt werden, da sie unbestrittenermassen schon längere Zeit nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Deshalb sei ihr Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG erloschen. Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 50 Abs 1 lit. a und 50 Abs. 2 AuG falle für das Departement ebenfalls ausser Betracht, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, darzustellen, dass sie Opfer häuslicher Gewalt (häuslicher Oppression) geworden sei; die allgemein gehaltenen Behauptungen genügten nicht. Bei der Feststel- lung des Sachverhaltes treffe die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungs- pflicht, doch diese lege nicht einmal ansatzweise dar, wie und zu welchen Zeitpunkten solche angeblichen Angriffe in der relevanten Zeitdauer vom
- 6 - September 2011 bis Juli 2012 stattgefunden hätten. Der Arztbericht vom
19. Januar 2013 gebe lediglich die Behauptungen der Beschwerdeführe- rin wieder; dasselbe gelte für die Attestation des „Centre de Consultation LAVI“. Auch das Schreiben des gemeinsamen Sohnes sei zu allgemein gehalten; zudem relativierte das Departement den Einwand, die Be- schwerdeführerin sei nur aufgrund massiver Gewaltandrohung im Juli 2012 aus der Schweiz ausgereist; auch wenn ihr Ehemann sie am 18. Juli 2012 bei der Einwohnerkontrolle X._____ abgemeldet habe. Der Ehe- mann habe bereits zwölf Tage später wieder ein Gesuch um Familien- nachzug gestellt; es erscheine als widersprüchlich, wenn die Beschwer- deführerin nach dem Erlebten wieder zum Ehemann hätte zurückkehren wollen; ein Hinweis auf den Sohn als Grund dafür fehle jedenfalls. Auch wäre es naheliegender gewesen, wenn die Beschwerdeführerin im Juli 2012 zu ihrem Schwager nach Y._____ gefahren wäre anstatt in die Tür- kei auszureisen. Es mute ausserdem merkwürdig an, wenn die Be- schwerdeführerin weder eine Strafanzeige gegen den Ehemann einge- reicht noch Eheschutzmassnahmen beantragt habe. Für das Departe- ment stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darle- gen können, dass sie Opfer häuslicher Gewalt (häuslicher Oppression) geworden sei, weshalb kein ausländerrechtliches Verfahren durchzu- führen sei. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Bewilligungsanspruch auf die Beziehung zu ihrem Sohn abstützen wolle (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), hätte sie über eine intakte und enge Beziehung zum Kind verfügen müssen. Eine solche enge familiäre Beziehung ver- neine das Departement aber aufgrund der Tatsache, dass die Beschwer- deführerin im Juli 2012 freiwillig und ohne Sohn aus der Schweiz ausge- reist sei. Als sie im September 2012 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie nicht mehr mit dem Sohn in X._____ zusammengelebt, son- dern sei zum Schwager nach Y._____ gezogen. Nachdem das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei dieser Schritt
- 7 - nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lege die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern sie eine enge Beziehung zu ihrem Sohn pflege. Vor dem Hintergrund des nur kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei nicht ersichtlich, inwiefern ihr die Rückkehr in die Türkei be- sondere Probleme bereiten könnte. 17. Am 15. März 2013 verlangte die Beschwerdeführerin zivilrechtlich beim Bezirksgericht Z._____ die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. 18. Mit superprovisorischem Entscheid vom 18. März 2013 übertrug der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Z._____ die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Mutter (Beschwerdeführerin) und teilte ihr gleichzeitig auch die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung zu. Weiter verpflichtete der Einzelrichter den Ehemann, die Wohnung bis spätestens am 21. März 2013 zu verlassen; zudem sprach er gegen den Ehemann ein Annähe- rungsverbot gegenüber der Ehefrau (Beschwerdeführerin) und dem ge- meinsamen Sohn für eine Distanz von unter 50 Metern aus sowie ein Aufenthaltsverbot im Umkreis von 100 Metern zur Wohnung. Überdies reichte die Ehefrau noch Strafanzeige gegen den Ehemann wegen häus- licher Gewalt (Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Freiheitsdelikte) ein. 19. Mit Beschwerde vom 8. April 2013 verlangte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Aufhebung der Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Departements sowie die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für dasje- nige vor Verwaltungsgericht unter Beiordnung von RA Rindlisbacher als amtlichen Anwalt, eventualiter sei der Ehemann der Beschwerdeführerin
- 8 - zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 6‘000 zu leisten. Die Beschwerdeführerin hielt darin fest, dass sie im- mer noch im Besitz eines Aufenthaltsrechts im Sinne von Art. 42 AuG sei bzw. – sofern das nicht so sei – einen Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AuG habe und sich zusätzlich auf den Schutz des Familienle- bens berufen könne. 20. Das Departement (Beschwerdegegner) schliesst in seiner Vernehmlas- sung vom 19. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde und des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege; gegen die Erteilung der aufschie- benden Wirkung habe es hingegen nichts einzuwenden (die aufschieben- de Wirkung wird sodann am 22. April 2013 vom Instruktionsrichter erteilt). Das Departement bemängelt, dass die Behauptungen der Beschwerde- führerin bezüglich eingeleitetes Eheschutzverfahren und der Strafanzeige nicht dokumentiert seien; ebenso wenig sei nachgewiesen, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Weiter ortet es Wiedersprüche bezüglich Ausbildungssituation und Wohnadresse des Sohnes. Was schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, so verweist das De- partement auf die unvollständige Dokumentation des Gesuchs (Bedürftig- keit der Beschwerdeführerin nicht erstellt; Zahlen über das Einkommen oder das Vermögen des Ehemannes fehlten). 21. Am 24. April 2013 reichte das Bezirksgericht Z._____ die edierten Dossi- ers des Eheschutzverfahrens und Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge (URP) betreffend die Eheleute bzw. die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein. 22. Mit ihrer Replik vom 13. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin noch eine Vereinbarung der Eheleute vom 18. März 2013 ein. Diese Vereinba- rung sei nicht vollstreckbar und deshalb auch vor Gericht nicht genehmi- gungsfähig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe deswegen
- 9 - mit Eingabe vom 11. April 2013 um Durchführung einer Eheschutzver- handlung unter Beizug einer/s Dolmetschers/in ersucht. 23. Der Beschwerdegegner (DJSG) duplizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2013, ohne in der Streitsache jedoch etwas Neues vorzubringen. 24. Die Hauptverhandlung im zivilrechtlichen Eheschutzverfahren fand am
20. Juni 2013 in X._____ statt. Am 21. Juni übermittelte das Bezirksge- richt Z._____ dem Verwaltungsgericht den Entscheid i.S. Eheleute A._____ und B._____. Im Rahmen dieser Verhandlung gelang es den Parteien, eine Einigung zu erzielen. Diese neue Trennungsvereinbarung sieht im Wesentlichen vor, die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn der Mutter zuzuteilen bei gemeinsamer elterlicher Sorge; auf die Regelung eines Besuchsrechts wurde angesichts des Alters des Sohnes verzichtet; die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau und dem Sohn zur vorläufigen Benutzung während der Trennung zugewiesen, wobei festge- stellt wurde, dass der Ehemann diese bereits verlassen hatte. Für die Dauer des Getrenntlebens wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- und für den Sohn ei- nen solchen von Fr. 1‘250.-- auszurichten. Das Gericht genehmigte in der Folge diese Vereinbarung und bewilligte für beide Parteien die unentgelt- liche Rechtspflege. 25. Der zuständige Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts stellte den Parteien sodann den Entscheid des Bezirksgerichts Z._____ am 25. Juni 2013 zu und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. 26. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 hielt das Department (Beschwerdegegner) fest, dem Entscheid sei nirgends zu entnehmen, dass die Ehefrau Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer
- 10 - Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b nicht geltend ge- macht werden könne. Das Departement schloss daher weiterhin auf Ab- weisung der Beschwerde, ergänzte aber, dass die Verfügungen des AMZ sowie des Departementes (DJSG) zum Zeitpunkt ihres Erlasses in jedem Fall korrekt gewesen seien, was im Falle einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde angesichts der jüngsten Entwicklung bei der Kostenvertei- lung zu berücksichtigen wäre. Auch das abgewiesene Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) im Verfahren vor dem Departement wäre infolge Aussichtslosigkeit zu bestätigen. 27. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 fest, dass erst die anlässlich der gerichtlichen Anhörung ausgehandelte Ver- einbarung habe genehmigt werden können. Weiter wies sie darauf hin, dass sie zwar verschiedene Stellenangebote erhalten habe (z.B. Reini- gung von Hotelzimmern), die potentiellen Arbeitgeber aber alle das Vor- liegen einer Aufenthaltsbewilligung verlangt hätten. Was den Sohn betref- fe, so befinde sich dieser in einem Ausbildungsverhältnis, wo er monatlich Fr. 1‘500.-- verdiene. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und in ihren weiteren Eingaben wird, soweit für die Entscheidung von Bedeu- tung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 5. März 2013, worin das Departement (Beschwerdegegner) die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs
- 11 - ablehnte und damit den vorinstanzlichen Entscheid (AMZ) vom 19. De- zember 2012 bestätigte. Strittig und zu klären ist, ob diese Bewilligungs- verweigerung zu Recht erfolgt ist oder ob ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Bundesgesetz über die Aus- länder/-Innen (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) be- standen hätte.
2. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Bei Auflösung der Familiengemeinschaft bestimmt Art. 50 AuG was folgt: 1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der An- spruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder
b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 2Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können na- mentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. In Ergänzung und Präzisierung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG wird über- dies in Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE noch ausdrücklich festgehalten: 6Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a. Arztzeugnisse;
b. Polizeirapporte;
c. Strafanzeigen;
d. Massnahmen im Sinne von Art. 28b des Zivilgesetzbuches; oder
e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 6bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach […] sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
- 12 - Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Recht- sprechung gilt es nun über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. b) Zuerst gilt es festzuhalten, dass ein (abgeleiteter) Anspruch auf Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG im konkreten Fall schon deshalb ausser Betracht fällt, weil die fraglichen Eheleute nachweislich seit geraumer Zeit nicht mehr zusammenwohnen. Aufgrund der gerichtli- chen Trennung der Ehegatten – welche mit dem superprovisorischen Massnahmenentscheid vom 18. März 2013 des Einzelrichters am Be- zirksgericht Z._____ und dem Gerichtsentscheid im zivilrechtlichen Ehe- schutzverfahren vom 25. Juni 2013 des Bezirksgerichts Z._____ akten- kundig belegt ist – kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch (mehr) auf eine Aufenthaltsbewilligung infolge Heirat mit einem Schweizer im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 Abs. 1 AuG ableiten, da es ihr dafür bereits am gesetzlichen Erfordernis des ehelichen Zusammen- wohnens fehlt (vgl. BGE 136 II 113 E.3.3; PVG 2010 Nr. 5). Damit erüb- rigt sich auch die Frage, ob der Ehemann die Beschwerdeführerin – ohne ihr Wissen und Einverständnis – überhaupt rechtsgültig abmelden konnte. c) Zu klären und zu entscheiden bleibt aber noch, ob die Beschwerdeführe- rin einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung der Jahresaufent- haltsbewilligung nach Art. 50 AuG in Verbindung mit Art. 77 ZVAE gehabt hätte. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch wurden erst kürz- lich in einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichts (BGE 138 II 229) exemplarisch in der Erwägung 3 (E.3.1 bis E.3.2.3 mit zahlreichen weite- ren Hinweisen auf die aktuelle Judikatur und Literatur) umschrieben: Im besagten Urteil wurde betont, dass der Bewilligungsanspruch fortbestehe, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betrof- fenen Person in der Schweiz erforderlich machten. Dies könne gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann der Fall sein, wenn die ausländische
- 13 - Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt gewor- den sei oder falls ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe seien alle Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Häusli- che Gewalt bedeute dabei die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemein- schaft dürfe für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachtei- le zur Folge haben, falls sie durch das Zusammenleben in ihrer Persön- lichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zumutbar wä- re. Um den Schutzpflichten des Staates in solchen Fällen gerecht zu wer- den, sei extra die ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende Re- gelung laut Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG geschaffen worden. Die ausländische Person treffe bei der Ermittlung des massgebenden Sach- verhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. So sei es an ihr, die eheli- che Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise zumindest glaubhaft zu machen (z.B. mittels Arztattesten, psychiatrischer Gutachten, Polizeirapporten, Berichten/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäu- ser oder Opferhilfestellen], vertrauenswürdigen Zeugenaussagen usw.). d) Vorliegend ist zudem Art. 77 Abs. 6 bzw. Abs. 6bis VZAE von Bedeutung. Nach Auffassung des Gerichts ist die häusliche Gewalt und häusliche Oppression genügend erstellt, insbesondere durch die glaubwürdige Dar- stellung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2013 (vgl. BF-act. 5) sowie den Bericht der Psychiater und Psychotherapeuten Dres. med. C._____ und D._____ vom 19. Januar 2013 (BF-act. 9), welcher qualitativ dem nach Art. 77 Abs. 6 lit. a VZAE verlangten Arztzeugnis ent- sprechen dürfte. Von etwas geringerer Beweiskraft erscheint dem Gericht
- 14 - hingegen der Bericht des Centre de Consultation LAVI (Opferhilfe- Beratungsstelle) vom 1. Februar 2013 (BF-act. 8); immerhin handelt es sich bei dieser aber um eine Fachstelle im Sinne von Art. 77 Abs. 6bis VZAE. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht jedoch die These, wonach die Beschwerdeführerin freiwillig – unter Zurücklassung ihres Sohnes in der Schweiz - zurück in die Türkei gereist sei und es ihre eigene freie Entscheidung gewesen sein soll, bei der Wiedereinreise bzw. Rückkehr in die Schweiz anstatt in die Region X._____ nach Y._____ zur Familie des Schwagers zu ziehen. Diese Darstellung widerspricht jeder Logik und menschlichen Erfahrung, war die Beschwerdeführerin doch für ihren da- mals 15 ½-jährigen Sohn bis zur Einreise in die Schweiz im September 2011 ganz allein – und somit ohne Kindsvater – für das Wohl und die Er- ziehung des in der Türkei aufgewachsenen Sohnes besorgt. Dieser Um- stand spricht für eine sehr enge Beziehung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrem Sohn; ganz im Gegensatz zu derjenigen zwischen Kinds- vater und Sohn. Für das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz gibt es nach Ansicht des Gerichts nur eine vernünftige und einleuchtende Erklärung, nämlich dass sie der sys- tematischen Gewaltanwendung und der psychischen Druckausübung des Ehegatten aus dem Wege gehen wollte und daher notgedrungen andern- orts eine neue Bleibe suchte und beim Bruder des Ehemanns fand, während ihr Sohn ausbildungs- und berufsbedingt zunächst weiterhin beim Vater in X._____ bleiben musste. Mit der nachträglichen Einrei- chung der Strafanzeige am 18. März 2013 wegen Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Freiheitsdelikten bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und den superprovisorischen Massnahmen betreffend Ehe- schutz des Einzelrichters am Bezirksgericht Z._____ vom 18. März 2013 (mit Annäherungsverbot für den gewalttätigen Ehemann etc.) werden die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes noch amtlich unter- mauert und inhaltlich bestätigt. Bei dieser Faktenlage sowie insbesondere
- 15 - dem gelungenen Nachweis der Beschwerdeführerin für das Bestehen häuslicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression (Unterdrü- ckung/Erniedrigung) durch den Ehegatten fällt die gegenteilige Argumen- tationsweise des Beschwerdegegners jedoch in sich zusammen. Oder mit anderen Worten: Es kann keine Rede von einer freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin in die Türkei sein (Abmeldung durch Ehemann er- folgt); ebenso ist der Aufenthaltsort in Y._____ nach der Rückkehr in die Schweiz nicht in eigener Regie und aus freien Stücken von der Be- schwerdeführerin so gewählt worden, sondern eindeutig durch die Angst und die Furcht der Beschwerdeführerin vor erneuten Übergriffen des ge- waltbereiten Ehegatten geprägt gewesen (Notlage/Fremdbestimmung be- züglich Aufenthalt bei Schwager); und vor allem hat die Beschwerdeführe- rin die bisher während 15 ½ Jahren allein bewerkstelligte Betreuung und Erziehung ihres Sohnes bestimmt nicht freiwillig dem Ehemann überlas- sen, als sie (zumindest vor-übergehend) aus der Schweiz wieder in die Türkei zurückkehrte. Aus diesen fragmentarischen Zeit- und Sachereig- nissen drängt sich im Gegenteil vielmehr der Schluss auf, dass sich die Beschwerdeführerin in einer grossen Zwangslage befunden hat und per- sönlich äusserst verzweifelt gewesen sein muss. In Würdigung dieser Gesamtsituation ist das Gericht deshalb zur Überzeugung gelangt, dass vorliegend ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bejaht werden kann. e) Dieser Gesamtbeurteilung kann hier umso mehr zugestimmt werden, als mit dem Massnahmenentscheid im Eheschutzverfahren vom 20./21. Juni 2013 bestimmt wurde, dass die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin zugeteilt werde und ihr sowie ihrem Sohn auch die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung während der Trennung zu- gewiesen werde. Mit den ebenfalls zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 2‘000.-- pro Monat sowie dem Einkommen des Sohnes von
- 16 - Fr. 1‘500.-- pro Monat darf auch die Lebensexistenz der Beschwerdefüh- rerin und ihres Sohnes als gesichert betrachtet werden. Eine weitere Prü- fung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewil- ligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; Achtung des Privat- und Familienlebens) erübrigt sich – obwohl prima vista klarerweise zu bejahen – damit von selbst.
3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen An- spruch auf eine Jahresaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE hat. Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2013 ist demnach nicht rechtens und aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 8. April 2013 und zur Rückweisung der Sache zwecks Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung durch die dafür zuständige Vor- instanz (AMZ) führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten ermes- sensweise gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdegegner auferlegt. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) wird bei diesem Ver- fahrensausgang hinfällig, da der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG eine aussergerichtli- che Entschädigung zusteht. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Ver- waltungsgericht kann dabei auf die Honorarnote vom 20. Juli 2013 in der Höhe von Fr. 6‘214.40 (zusammengesetzt aus: Arbeitsaufwand 21 h 30 Min. zu Fr. 250.-- [=Fr. 5‘375.--] plus Barauslagen [=Fr. 115.20] und 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 5‘490.20 [=Fr. 439.20], plus Übersetzungskosten [Fr. 285.--]) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegeg- ner auf die Honorarnote vom 5. März 2013 in der Höhe von Fr. 3‘418.50
- 17 - (gegliedert in: Aufwand 13 h 15 Min. zu Fr. 230.-- [=Fr. 3‘047.50] plus Barauslagen [=Fr. 117.80] sowie 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3‘165.30 [=Fr. 253.20]) abgestellt und diese unverändert übernommen werden. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin demnach mit Fr. 6‘214.40 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und mit insgesamt Fr. 3‘418.50 für das vorinstanzliche Verfahren (AMZ/DJSG) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 42 Abs. 1 AuG erloschen. Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 50 Abs 1 lit. a und 50 Abs. 2 AuG falle für das Departement ebenfalls ausser Betracht, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, darzustellen, dass sie Opfer häuslicher Gewalt (häuslicher Oppression) geworden sei; die allgemein gehaltenen Behauptungen genügten nicht. Bei der Feststel- lung des Sachverhaltes treffe die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungs- pflicht, doch diese lege nicht einmal ansatzweise dar, wie und zu welchen Zeitpunkten solche angeblichen Angriffe in der relevanten Zeitdauer vom
- 6 - September 2011 bis Juli 2012 stattgefunden hätten. Der Arztbericht vom
19. Januar 2013 gebe lediglich die Behauptungen der Beschwerdeführe- rin wieder; dasselbe gelte für die Attestation des „Centre de Consultation LAVI“. Auch das Schreiben des gemeinsamen Sohnes sei zu allgemein gehalten; zudem relativierte das Departement den Einwand, die Be- schwerdeführerin sei nur aufgrund massiver Gewaltandrohung im Juli 2012 aus der Schweiz ausgereist; auch wenn ihr Ehemann sie am 18. Juli 2012 bei der Einwohnerkontrolle X._____ abgemeldet habe. Der Ehe- mann habe bereits zwölf Tage später wieder ein Gesuch um Familien- nachzug gestellt; es erscheine als widersprüchlich, wenn die Beschwer- deführerin nach dem Erlebten wieder zum Ehemann hätte zurückkehren wollen; ein Hinweis auf den Sohn als Grund dafür fehle jedenfalls. Auch wäre es naheliegender gewesen, wenn die Beschwerdeführerin im Juli 2012 zu ihrem Schwager nach Y._____ gefahren wäre anstatt in die Tür- kei auszureisen. Es mute ausserdem merkwürdig an, wenn die Be- schwerdeführerin weder eine Strafanzeige gegen den Ehemann einge- reicht noch Eheschutzmassnahmen beantragt habe. Für das Departe- ment stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darle- gen können, dass sie Opfer häuslicher Gewalt (häuslicher Oppression) geworden sei, weshalb kein ausländerrechtliches Verfahren durchzu- führen sei. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Bewilligungsanspruch auf die Beziehung zu ihrem Sohn abstützen wolle (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), hätte sie über eine intakte und enge Beziehung zum Kind verfügen müssen. Eine solche enge familiäre Beziehung ver- neine das Departement aber aufgrund der Tatsache, dass die Beschwer- deführerin im Juli 2012 freiwillig und ohne Sohn aus der Schweiz ausge- reist sei. Als sie im September 2012 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie nicht mehr mit dem Sohn in X._____ zusammengelebt, son- dern sei zum Schwager nach Y._____ gezogen. Nachdem das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei dieser Schritt
- 7 - nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lege die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern sie eine enge Beziehung zu ihrem Sohn pflege. Vor dem Hintergrund des nur kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei nicht ersichtlich, inwiefern ihr die Rückkehr in die Türkei be- sondere Probleme bereiten könnte. 17. Am 15. März 2013 verlangte die Beschwerdeführerin zivilrechtlich beim Bezirksgericht Z._____ die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. 18. Mit superprovisorischem Entscheid vom 18. März 2013 übertrug der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Z._____ die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Mutter (Beschwerdeführerin) und teilte ihr gleichzeitig auch die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung zu. Weiter verpflichtete der Einzelrichter den Ehemann, die Wohnung bis spätestens am 21. März 2013 zu verlassen; zudem sprach er gegen den Ehemann ein Annähe- rungsverbot gegenüber der Ehefrau (Beschwerdeführerin) und dem ge- meinsamen Sohn für eine Distanz von unter 50 Metern aus sowie ein Aufenthaltsverbot im Umkreis von 100 Metern zur Wohnung. Überdies reichte die Ehefrau noch Strafanzeige gegen den Ehemann wegen häus- licher Gewalt (Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Freiheitsdelikte) ein. 19. Mit Beschwerde vom 8. April 2013 verlangte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Aufhebung der Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Departements sowie die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für dasje- nige vor Verwaltungsgericht unter Beiordnung von RA Rindlisbacher als amtlichen Anwalt, eventualiter sei der Ehemann der Beschwerdeführerin
- 8 - zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 6‘000 zu leisten. Die Beschwerdeführerin hielt darin fest, dass sie im- mer noch im Besitz eines Aufenthaltsrechts im Sinne von Art. 42 AuG sei bzw. – sofern das nicht so sei – einen Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AuG habe und sich zusätzlich auf den Schutz des Familienle- bens berufen könne. 20. Das Departement (Beschwerdegegner) schliesst in seiner Vernehmlas- sung vom 19. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde und des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege; gegen die Erteilung der aufschie- benden Wirkung habe es hingegen nichts einzuwenden (die aufschieben- de Wirkung wird sodann am 22. April 2013 vom Instruktionsrichter erteilt). Das Departement bemängelt, dass die Behauptungen der Beschwerde- führerin bezüglich eingeleitetes Eheschutzverfahren und der Strafanzeige nicht dokumentiert seien; ebenso wenig sei nachgewiesen, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Weiter ortet es Wiedersprüche bezüglich Ausbildungssituation und Wohnadresse des Sohnes. Was schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, so verweist das De- partement auf die unvollständige Dokumentation des Gesuchs (Bedürftig- keit der Beschwerdeführerin nicht erstellt; Zahlen über das Einkommen oder das Vermögen des Ehemannes fehlten). 21. Am 24. April 2013 reichte das Bezirksgericht Z._____ die edierten Dossi- ers des Eheschutzverfahrens und Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge (URP) betreffend die Eheleute bzw. die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein. 22. Mit ihrer Replik vom 13. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin noch eine Vereinbarung der Eheleute vom 18. März 2013 ein. Diese Vereinba- rung sei nicht vollstreckbar und deshalb auch vor Gericht nicht genehmi- gungsfähig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe deswegen
- 9 - mit Eingabe vom 11. April 2013 um Durchführung einer Eheschutzver- handlung unter Beizug einer/s Dolmetschers/in ersucht. 23. Der Beschwerdegegner (DJSG) duplizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2013, ohne in der Streitsache jedoch etwas Neues vorzubringen. 24. Die Hauptverhandlung im zivilrechtlichen Eheschutzverfahren fand am
20. Juni 2013 in X._____ statt. Am 21. Juni übermittelte das Bezirksge- richt Z._____ dem Verwaltungsgericht den Entscheid i.S. Eheleute A._____ und B._____. Im Rahmen dieser Verhandlung gelang es den Parteien, eine Einigung zu erzielen. Diese neue Trennungsvereinbarung sieht im Wesentlichen vor, die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn der Mutter zuzuteilen bei gemeinsamer elterlicher Sorge; auf die Regelung eines Besuchsrechts wurde angesichts des Alters des Sohnes verzichtet; die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau und dem Sohn zur vorläufigen Benutzung während der Trennung zugewiesen, wobei festge- stellt wurde, dass der Ehemann diese bereits verlassen hatte. Für die Dauer des Getrenntlebens wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- und für den Sohn ei- nen solchen von Fr. 1‘250.-- auszurichten. Das Gericht genehmigte in der Folge diese Vereinbarung und bewilligte für beide Parteien die unentgelt- liche Rechtspflege. 25. Der zuständige Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts stellte den Parteien sodann den Entscheid des Bezirksgerichts Z._____ am 25. Juni 2013 zu und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. 26. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 hielt das Department (Beschwerdegegner) fest, dem Entscheid sei nirgends zu entnehmen, dass die Ehefrau Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer
- 10 - Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b nicht geltend ge- macht werden könne. Das Departement schloss daher weiterhin auf Ab- weisung der Beschwerde, ergänzte aber, dass die Verfügungen des AMZ sowie des Departementes (DJSG) zum Zeitpunkt ihres Erlasses in jedem Fall korrekt gewesen seien, was im Falle einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde angesichts der jüngsten Entwicklung bei der Kostenvertei- lung zu berücksichtigen wäre. Auch das abgewiesene Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) im Verfahren vor dem Departement wäre infolge Aussichtslosigkeit zu bestätigen. 27. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 fest, dass erst die anlässlich der gerichtlichen Anhörung ausgehandelte Ver- einbarung habe genehmigt werden können. Weiter wies sie darauf hin, dass sie zwar verschiedene Stellenangebote erhalten habe (z.B. Reini- gung von Hotelzimmern), die potentiellen Arbeitgeber aber alle das Vor- liegen einer Aufenthaltsbewilligung verlangt hätten. Was den Sohn betref- fe, so befinde sich dieser in einem Ausbildungsverhältnis, wo er monatlich Fr. 1‘500.-- verdiene. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und in ihren weiteren Eingaben wird, soweit für die Entscheidung von Bedeu- tung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 5. März 2013, worin das Departement (Beschwerdegegner) die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs
- 11 - ablehnte und damit den vorinstanzlichen Entscheid (AMZ) vom 19. De- zember 2012 bestätigte. Strittig und zu klären ist, ob diese Bewilligungs- verweigerung zu Recht erfolgt ist oder ob ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Bundesgesetz über die Aus- länder/-Innen (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) be- standen hätte.
2. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Bei Auflösung der Familiengemeinschaft bestimmt Art. 50 AuG was folgt: 1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der An- spruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder
b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 2Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können na- mentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. In Ergänzung und Präzisierung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG wird über- dies in Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE noch ausdrücklich festgehalten: 6Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a. Arztzeugnisse;
b. Polizeirapporte;
c. Strafanzeigen;
d. Massnahmen im Sinne von Art. 28b des Zivilgesetzbuches; oder
e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 6bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach […] sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
- 12 - Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Recht- sprechung gilt es nun über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. b) Zuerst gilt es festzuhalten, dass ein (abgeleiteter) Anspruch auf Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG im konkreten Fall schon deshalb ausser Betracht fällt, weil die fraglichen Eheleute nachweislich seit geraumer Zeit nicht mehr zusammenwohnen. Aufgrund der gerichtli- chen Trennung der Ehegatten – welche mit dem superprovisorischen Massnahmenentscheid vom 18. März 2013 des Einzelrichters am Be- zirksgericht Z._____ und dem Gerichtsentscheid im zivilrechtlichen Ehe- schutzverfahren vom 25. Juni 2013 des Bezirksgerichts Z._____ akten- kundig belegt ist – kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch (mehr) auf eine Aufenthaltsbewilligung infolge Heirat mit einem Schweizer im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 Abs. 1 AuG ableiten, da es ihr dafür bereits am gesetzlichen Erfordernis des ehelichen Zusammen- wohnens fehlt (vgl. BGE 136 II 113 E.3.3; PVG 2010 Nr. 5). Damit erüb- rigt sich auch die Frage, ob der Ehemann die Beschwerdeführerin – ohne ihr Wissen und Einverständnis – überhaupt rechtsgültig abmelden konnte. c) Zu klären und zu entscheiden bleibt aber noch, ob die Beschwerdeführe- rin einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung der Jahresaufent- haltsbewilligung nach Art. 50 AuG in Verbindung mit Art. 77 ZVAE gehabt hätte. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch wurden erst kürz- lich in einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichts (BGE 138 II 229) exemplarisch in der Erwägung 3 (E.3.1 bis E.3.2.3 mit zahlreichen weite- ren Hinweisen auf die aktuelle Judikatur und Literatur) umschrieben: Im besagten Urteil wurde betont, dass der Bewilligungsanspruch fortbestehe, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betrof- fenen Person in der Schweiz erforderlich machten. Dies könne gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann der Fall sein, wenn die ausländische
- 13 - Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt gewor- den sei oder falls ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe seien alle Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Häusli- che Gewalt bedeute dabei die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemein- schaft dürfe für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachtei- le zur Folge haben, falls sie durch das Zusammenleben in ihrer Persön- lichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zumutbar wä- re. Um den Schutzpflichten des Staates in solchen Fällen gerecht zu wer- den, sei extra die ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende Re- gelung laut Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG geschaffen worden. Die ausländische Person treffe bei der Ermittlung des massgebenden Sach- verhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. So sei es an ihr, die eheli- che Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise zumindest glaubhaft zu machen (z.B. mittels Arztattesten, psychiatrischer Gutachten, Polizeirapporten, Berichten/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäu- ser oder Opferhilfestellen], vertrauenswürdigen Zeugenaussagen usw.). d) Vorliegend ist zudem Art. 77 Abs. 6 bzw. Abs. 6bis VZAE von Bedeutung. Nach Auffassung des Gerichts ist die häusliche Gewalt und häusliche Oppression genügend erstellt, insbesondere durch die glaubwürdige Dar- stellung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2013 (vgl. BF-act. 5) sowie den Bericht der Psychiater und Psychotherapeuten Dres. med. C._____ und D._____ vom 19. Januar 2013 (BF-act. 9), welcher qualitativ dem nach Art. 77 Abs. 6 lit. a VZAE verlangten Arztzeugnis ent- sprechen dürfte. Von etwas geringerer Beweiskraft erscheint dem Gericht
- 14 - hingegen der Bericht des Centre de Consultation LAVI (Opferhilfe- Beratungsstelle) vom 1. Februar 2013 (BF-act. 8); immerhin handelt es sich bei dieser aber um eine Fachstelle im Sinne von Art. 77 Abs. 6bis VZAE. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht jedoch die These, wonach die Beschwerdeführerin freiwillig – unter Zurücklassung ihres Sohnes in der Schweiz - zurück in die Türkei gereist sei und es ihre eigene freie Entscheidung gewesen sein soll, bei der Wiedereinreise bzw. Rückkehr in die Schweiz anstatt in die Region X._____ nach Y._____ zur Familie des Schwagers zu ziehen. Diese Darstellung widerspricht jeder Logik und menschlichen Erfahrung, war die Beschwerdeführerin doch für ihren da- mals 15 ½-jährigen Sohn bis zur Einreise in die Schweiz im September 2011 ganz allein – und somit ohne Kindsvater – für das Wohl und die Er- ziehung des in der Türkei aufgewachsenen Sohnes besorgt. Dieser Um- stand spricht für eine sehr enge Beziehung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrem Sohn; ganz im Gegensatz zu derjenigen zwischen Kinds- vater und Sohn. Für das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz gibt es nach Ansicht des Gerichts nur eine vernünftige und einleuchtende Erklärung, nämlich dass sie der sys- tematischen Gewaltanwendung und der psychischen Druckausübung des Ehegatten aus dem Wege gehen wollte und daher notgedrungen andern- orts eine neue Bleibe suchte und beim Bruder des Ehemanns fand, während ihr Sohn ausbildungs- und berufsbedingt zunächst weiterhin beim Vater in X._____ bleiben musste. Mit der nachträglichen Einrei- chung der Strafanzeige am 18. März 2013 wegen Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Freiheitsdelikten bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und den superprovisorischen Massnahmen betreffend Ehe- schutz des Einzelrichters am Bezirksgericht Z._____ vom 18. März 2013 (mit Annäherungsverbot für den gewalttätigen Ehemann etc.) werden die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes noch amtlich unter- mauert und inhaltlich bestätigt. Bei dieser Faktenlage sowie insbesondere
- 15 - dem gelungenen Nachweis der Beschwerdeführerin für das Bestehen häuslicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression (Unterdrü- ckung/Erniedrigung) durch den Ehegatten fällt die gegenteilige Argumen- tationsweise des Beschwerdegegners jedoch in sich zusammen. Oder mit anderen Worten: Es kann keine Rede von einer freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin in die Türkei sein (Abmeldung durch Ehemann er- folgt); ebenso ist der Aufenthaltsort in Y._____ nach der Rückkehr in die Schweiz nicht in eigener Regie und aus freien Stücken von der Be- schwerdeführerin so gewählt worden, sondern eindeutig durch die Angst und die Furcht der Beschwerdeführerin vor erneuten Übergriffen des ge- waltbereiten Ehegatten geprägt gewesen (Notlage/Fremdbestimmung be- züglich Aufenthalt bei Schwager); und vor allem hat die Beschwerdeführe- rin die bisher während 15 ½ Jahren allein bewerkstelligte Betreuung und Erziehung ihres Sohnes bestimmt nicht freiwillig dem Ehemann überlas- sen, als sie (zumindest vor-übergehend) aus der Schweiz wieder in die Türkei zurückkehrte. Aus diesen fragmentarischen Zeit- und Sachereig- nissen drängt sich im Gegenteil vielmehr der Schluss auf, dass sich die Beschwerdeführerin in einer grossen Zwangslage befunden hat und per- sönlich äusserst verzweifelt gewesen sein muss. In Würdigung dieser Gesamtsituation ist das Gericht deshalb zur Überzeugung gelangt, dass vorliegend ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bejaht werden kann. e) Dieser Gesamtbeurteilung kann hier umso mehr zugestimmt werden, als mit dem Massnahmenentscheid im Eheschutzverfahren vom 20./21. Juni 2013 bestimmt wurde, dass die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin zugeteilt werde und ihr sowie ihrem Sohn auch die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung während der Trennung zu- gewiesen werde. Mit den ebenfalls zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 2‘000.-- pro Monat sowie dem Einkommen des Sohnes von
- 16 - Fr. 1‘500.-- pro Monat darf auch die Lebensexistenz der Beschwerdefüh- rerin und ihres Sohnes als gesichert betrachtet werden. Eine weitere Prü- fung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewil- ligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; Achtung des Privat- und Familienlebens) erübrigt sich – obwohl prima vista klarerweise zu bejahen – damit von selbst.
3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen An- spruch auf eine Jahresaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE hat. Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2013 ist demnach nicht rechtens und aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 8. April 2013 und zur Rückweisung der Sache zwecks Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung durch die dafür zuständige Vor- instanz (AMZ) führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten ermes- sensweise gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdegegner auferlegt. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) wird bei diesem Ver- fahrensausgang hinfällig, da der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG eine aussergerichtli- che Entschädigung zusteht. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Ver- waltungsgericht kann dabei auf die Honorarnote vom 20. Juli 2013 in der Höhe von Fr. 6‘214.40 (zusammengesetzt aus: Arbeitsaufwand 21 h 30 Min. zu Fr. 250.-- [=Fr. 5‘375.--] plus Barauslagen [=Fr. 115.20] und 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 5‘490.20 [=Fr. 439.20], plus Übersetzungskosten [Fr. 285.--]) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegeg- ner auf die Honorarnote vom 5. März 2013 in der Höhe von Fr. 3‘418.50
- 17 - (gegliedert in: Aufwand 13 h 15 Min. zu Fr. 230.-- [=Fr. 3‘047.50] plus Barauslagen [=Fr. 117.80] sowie 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3‘165.30 [=Fr. 253.20]) abgestellt und diese unverändert übernommen werden. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin demnach mit Fr. 6‘214.40 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und mit insgesamt Fr. 3‘418.50 für das vorinstanzliche Verfahren (AMZ/DJSG) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 5. März 2013 aufgehoben und die Sache an das Amt für Migration und Zivil- recht zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zurückgewie- sen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 424.-- zusammen Fr. 2‘424.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Aussergerichtlich hat der Kanton Graubünden (DJSG) A._____ für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 6‘214.40 (inkl. MWST) und für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3‘418.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 33
1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 17. Dezember 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung
- 2 - 1. Am 28. September 2009 fand die Heirat zwischen B._____ (Ehemann, geboren 26.12.1971), Schweizer Staatsbürger, und A._____ (Ehefrau, geboren 10.03.1976), Türkische Staatsangehörige in der Türkei statt. Gleichzeitig erfolgte die Anerkennung des gemeinsamen Sohnes (gebo- ren 10.03.1996 in der Türkei) durch den Vater. 2. Am 4. April 2011 stellte der Ehemann das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und seinen Sohn, das am 18. Juli 2011 bewilligt wurde. 3. Am 26. September 2011 reisten die Ehefrau und der Sohn in die Schweiz ein und es wurde ihnen eine Jahresaufenthaltsbewilligung bis 25. Sep- tember 2013 erteilt. Der gemeinsame Sohn wurde danach eingebürgert. 4. Am 18. Juli 2012 wurde die Ehefrau bei der Einwohnerkontrolle X._____ durch den Ehemann mit der Begründung abgemeldet, die Ehefrau sei wieder in die Türkei gezogen. Dieser Wegzug hatte den Verlust der Jah- resaufenthaltsbewilligung der Ehefrau zur Folge. 5. Am 30. Juli 2012 teilte der Ehemann dem Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) mit, dass er die Ehefrau voreilig abgemeldet habe. Die Ehefrau möchte wieder zu ihm in die Schweiz kommen, um mit ihm in X._____ zu leben. 6. Am 11. September 2012 befragte das AMZ den Ehemann, dabei erklärte dieser, der Ehefrau sei es in der Schweiz zu langweilig gewesen und sie hätte sich hier nicht integrieren können, was zu Schwierigkeiten in der Ehe geführt habe. Sie wolle nun einen zweiten Versuch starten und mit ihm in X._____ leben. Gleichentags stellte das AMZ die Einreiseerlaubnis für die Ehefrau aus.
- 3 - 7. Am 18. September 2012 reiste die Ehefrau wieder in die Schweiz ein und sie wohnte seither bei der Familie des Bruders des Ehemannes in Y._____. 8. Am 1. Oktober 2012 zog der Ehemann das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau zurück und stellte den Antrag auf Stornierung des Ein- reisevisums. Zur Begründung brachte er vor, er fühle sich von der Ehe- frau finanziell und moralisch unter Druck gesetzt, weshalb er sich in der Türkei scheiden lassen wolle. 9. Am 25. Oktober 2012 befragte das AMZ den Ehemann erneut. Dieses Mal war der Ehemann der Ansicht, dass die Ehefrau ausreisen müsse, wenn sie mit ihm nicht die eheliche Gemeinschaft aufnehme. 10. Am 29. November 2012 teilte der Ehemann dem AMZ mit, dass die Ehe- frau weiterhin in Y._____ wohne und er von ihr getrennt lebe. 11. Am 19. Dezember 2012 widerrief das AMZ die Einreiseerlaubnis für die Ehefrau und es verweigerte ihr damit die Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung im Rahmen des Familiennachzuges. Der Ehefrau wurde eine Aus- reisefrist bis zum 20. Januar 2013 gesetzt. Nach der Bewilligung des zweiten Gesuchs um Familiennachzug habe überhaupt nie ein Zusam- menleben der Eheleute stattgefunden; die Ehefrau berufe sich rechts- missbräuchlich auf eine nicht gelebte Ehe. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz habe lediglich 10 Monate betragen. Es bestehe keine Inte- gration in der Schweiz und eine Rückkehr in die Türkei sei problemlos möglich. Eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei nicht möglich, da keine Familiengemeinschaft mehr vorliege und sie sich von ihrem Sohn freiwillig getrennt habe. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiege das private Interesse an einem weiteren Verbleib.
- 4 - 12. Dagegen erhob die Ehefrau (Beschwerdeführerin) am 17. Januar 2013 Beschwerde beim kantonalen Departement für Justiz und Gesundheit (DJSG). Darin verlangte sie die Aufhebung der Verfügung des AMZ und die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; überdies wurden die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Sie begründete ihre Be- schwerde im Wesentlichen damit, dass sie häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen sei und es ihr darum bisher nicht möglich gewesen sei, sich zum Sachverhalt zu äussern. Der Sachverhalt sei da- her insofern unvollständig abgeklärt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Aufgrund des massiven Drucks mit Gewaltandrohung durch den Ehemann habe sie dessen Drängen nachgegeben und sei im Juli 2012 ohne ihren Sohn vorübergehend in die Türkei gereist. Es liege keine freiwillige Trennung vor. Sie habe zuvor Schläge, Drohungen, Be- schimpfungen und Nötigungen durch den Ehemann ertragen müssen. Aus Angst vor dem Ehemann habe sie sich nicht an die Behörden ge- wandt. Es liege ein wichtiger Grund gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG vor. 13. Am 3. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin dazu noch ein ärztli- ches Attest vom 19. Januar 2013 ein. 14. Am 8. Februar 2013 beantragte das AMZ dem Departement die Abwei- sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem AMZ trotz Aufforderung dazu nicht vernehmen lassen. Wenn in der Ver- waltungsbeschwerde der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gemacht werde, so sei dies trölerisch und rechtsmissbräuchlich. Die behauptete häusliche Gewalt durch den Ehemann sei auch in keiner Weise nachgewiesen. Zu- dem würde häusliche Gewalt das Opfer einzig vor einem Bewilligungsent-
- 5 - zug schützen, sie stelle jedoch keinen Grund dar, eine solche zu erteilen. Die Beschwerdeführerin wohne ferner in Y._____, weshalb der Kanton Graubünden von Beginn weg nicht für eine Bewilligungserteilung zustän- dig sei. Bei der Beantragung der Bewilligung habe die Beschwerdeführe- rin zusätzlich den Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel zu erbrin- gen, um die Gefahr zukünftiger Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen aus der Welt zu schaffen. 15. Am 26. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin dazu noch ein Schreiben des Sohnes und des Schwagers beim Departement ein. 16. Mit Verfügung vom 5./6. März 2013 wies das Departement (DJSG) die fragliche Beschwerde ab. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ver- neinte es. Am 4. Dezember 2012 habe das AMZ die Beschwerdeführerin nachweislich per Einschreiben an die Wohnadresse ihres Schwagers in Y._____ aufgefordert, sich bis zum 13. Dezember 2013 zum Sachverhalt zu äussern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich (nicht) hätte äussern können. Aktuell sei kein gültiges Gesuch um Familiennachzug hängig, auf welches sich die Beschwerdeführerin berufen könnte. Aber selbst wenn ein solches vorliegen würde, könnte es der Beschwerdeführerin nicht er- teilt werden, da sie unbestrittenermassen schon längere Zeit nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Deshalb sei ihr Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG erloschen. Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 50 Abs 1 lit. a und 50 Abs. 2 AuG falle für das Departement ebenfalls ausser Betracht, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, darzustellen, dass sie Opfer häuslicher Gewalt (häuslicher Oppression) geworden sei; die allgemein gehaltenen Behauptungen genügten nicht. Bei der Feststel- lung des Sachverhaltes treffe die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungs- pflicht, doch diese lege nicht einmal ansatzweise dar, wie und zu welchen Zeitpunkten solche angeblichen Angriffe in der relevanten Zeitdauer vom
- 6 - September 2011 bis Juli 2012 stattgefunden hätten. Der Arztbericht vom
19. Januar 2013 gebe lediglich die Behauptungen der Beschwerdeführe- rin wieder; dasselbe gelte für die Attestation des „Centre de Consultation LAVI“. Auch das Schreiben des gemeinsamen Sohnes sei zu allgemein gehalten; zudem relativierte das Departement den Einwand, die Be- schwerdeführerin sei nur aufgrund massiver Gewaltandrohung im Juli 2012 aus der Schweiz ausgereist; auch wenn ihr Ehemann sie am 18. Juli 2012 bei der Einwohnerkontrolle X._____ abgemeldet habe. Der Ehe- mann habe bereits zwölf Tage später wieder ein Gesuch um Familien- nachzug gestellt; es erscheine als widersprüchlich, wenn die Beschwer- deführerin nach dem Erlebten wieder zum Ehemann hätte zurückkehren wollen; ein Hinweis auf den Sohn als Grund dafür fehle jedenfalls. Auch wäre es naheliegender gewesen, wenn die Beschwerdeführerin im Juli 2012 zu ihrem Schwager nach Y._____ gefahren wäre anstatt in die Tür- kei auszureisen. Es mute ausserdem merkwürdig an, wenn die Be- schwerdeführerin weder eine Strafanzeige gegen den Ehemann einge- reicht noch Eheschutzmassnahmen beantragt habe. Für das Departe- ment stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darle- gen können, dass sie Opfer häuslicher Gewalt (häuslicher Oppression) geworden sei, weshalb kein ausländerrechtliches Verfahren durchzu- führen sei. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Bewilligungsanspruch auf die Beziehung zu ihrem Sohn abstützen wolle (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), hätte sie über eine intakte und enge Beziehung zum Kind verfügen müssen. Eine solche enge familiäre Beziehung ver- neine das Departement aber aufgrund der Tatsache, dass die Beschwer- deführerin im Juli 2012 freiwillig und ohne Sohn aus der Schweiz ausge- reist sei. Als sie im September 2012 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie nicht mehr mit dem Sohn in X._____ zusammengelebt, son- dern sei zum Schwager nach Y._____ gezogen. Nachdem das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei dieser Schritt
- 7 - nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lege die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern sie eine enge Beziehung zu ihrem Sohn pflege. Vor dem Hintergrund des nur kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei nicht ersichtlich, inwiefern ihr die Rückkehr in die Türkei be- sondere Probleme bereiten könnte. 17. Am 15. März 2013 verlangte die Beschwerdeführerin zivilrechtlich beim Bezirksgericht Z._____ die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. 18. Mit superprovisorischem Entscheid vom 18. März 2013 übertrug der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Z._____ die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Mutter (Beschwerdeführerin) und teilte ihr gleichzeitig auch die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung zu. Weiter verpflichtete der Einzelrichter den Ehemann, die Wohnung bis spätestens am 21. März 2013 zu verlassen; zudem sprach er gegen den Ehemann ein Annähe- rungsverbot gegenüber der Ehefrau (Beschwerdeführerin) und dem ge- meinsamen Sohn für eine Distanz von unter 50 Metern aus sowie ein Aufenthaltsverbot im Umkreis von 100 Metern zur Wohnung. Überdies reichte die Ehefrau noch Strafanzeige gegen den Ehemann wegen häus- licher Gewalt (Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Freiheitsdelikte) ein. 19. Mit Beschwerde vom 8. April 2013 verlangte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Aufhebung der Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Departements sowie die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für dasje- nige vor Verwaltungsgericht unter Beiordnung von RA Rindlisbacher als amtlichen Anwalt, eventualiter sei der Ehemann der Beschwerdeführerin
- 8 - zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 6‘000 zu leisten. Die Beschwerdeführerin hielt darin fest, dass sie im- mer noch im Besitz eines Aufenthaltsrechts im Sinne von Art. 42 AuG sei bzw. – sofern das nicht so sei – einen Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AuG habe und sich zusätzlich auf den Schutz des Familienle- bens berufen könne. 20. Das Departement (Beschwerdegegner) schliesst in seiner Vernehmlas- sung vom 19. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde und des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege; gegen die Erteilung der aufschie- benden Wirkung habe es hingegen nichts einzuwenden (die aufschieben- de Wirkung wird sodann am 22. April 2013 vom Instruktionsrichter erteilt). Das Departement bemängelt, dass die Behauptungen der Beschwerde- führerin bezüglich eingeleitetes Eheschutzverfahren und der Strafanzeige nicht dokumentiert seien; ebenso wenig sei nachgewiesen, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Weiter ortet es Wiedersprüche bezüglich Ausbildungssituation und Wohnadresse des Sohnes. Was schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, so verweist das De- partement auf die unvollständige Dokumentation des Gesuchs (Bedürftig- keit der Beschwerdeführerin nicht erstellt; Zahlen über das Einkommen oder das Vermögen des Ehemannes fehlten). 21. Am 24. April 2013 reichte das Bezirksgericht Z._____ die edierten Dossi- ers des Eheschutzverfahrens und Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge (URP) betreffend die Eheleute bzw. die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein. 22. Mit ihrer Replik vom 13. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin noch eine Vereinbarung der Eheleute vom 18. März 2013 ein. Diese Vereinba- rung sei nicht vollstreckbar und deshalb auch vor Gericht nicht genehmi- gungsfähig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe deswegen
- 9 - mit Eingabe vom 11. April 2013 um Durchführung einer Eheschutzver- handlung unter Beizug einer/s Dolmetschers/in ersucht. 23. Der Beschwerdegegner (DJSG) duplizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2013, ohne in der Streitsache jedoch etwas Neues vorzubringen. 24. Die Hauptverhandlung im zivilrechtlichen Eheschutzverfahren fand am
20. Juni 2013 in X._____ statt. Am 21. Juni übermittelte das Bezirksge- richt Z._____ dem Verwaltungsgericht den Entscheid i.S. Eheleute A._____ und B._____. Im Rahmen dieser Verhandlung gelang es den Parteien, eine Einigung zu erzielen. Diese neue Trennungsvereinbarung sieht im Wesentlichen vor, die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn der Mutter zuzuteilen bei gemeinsamer elterlicher Sorge; auf die Regelung eines Besuchsrechts wurde angesichts des Alters des Sohnes verzichtet; die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau und dem Sohn zur vorläufigen Benutzung während der Trennung zugewiesen, wobei festge- stellt wurde, dass der Ehemann diese bereits verlassen hatte. Für die Dauer des Getrenntlebens wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- und für den Sohn ei- nen solchen von Fr. 1‘250.-- auszurichten. Das Gericht genehmigte in der Folge diese Vereinbarung und bewilligte für beide Parteien die unentgelt- liche Rechtspflege. 25. Der zuständige Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts stellte den Parteien sodann den Entscheid des Bezirksgerichts Z._____ am 25. Juni 2013 zu und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. 26. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 hielt das Department (Beschwerdegegner) fest, dem Entscheid sei nirgends zu entnehmen, dass die Ehefrau Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer
- 10 - Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b nicht geltend ge- macht werden könne. Das Departement schloss daher weiterhin auf Ab- weisung der Beschwerde, ergänzte aber, dass die Verfügungen des AMZ sowie des Departementes (DJSG) zum Zeitpunkt ihres Erlasses in jedem Fall korrekt gewesen seien, was im Falle einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde angesichts der jüngsten Entwicklung bei der Kostenvertei- lung zu berücksichtigen wäre. Auch das abgewiesene Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) im Verfahren vor dem Departement wäre infolge Aussichtslosigkeit zu bestätigen. 27. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 fest, dass erst die anlässlich der gerichtlichen Anhörung ausgehandelte Ver- einbarung habe genehmigt werden können. Weiter wies sie darauf hin, dass sie zwar verschiedene Stellenangebote erhalten habe (z.B. Reini- gung von Hotelzimmern), die potentiellen Arbeitgeber aber alle das Vor- liegen einer Aufenthaltsbewilligung verlangt hätten. Was den Sohn betref- fe, so befinde sich dieser in einem Ausbildungsverhältnis, wo er monatlich Fr. 1‘500.-- verdiene. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und in ihren weiteren Eingaben wird, soweit für die Entscheidung von Bedeu- tung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 5. März 2013, worin das Departement (Beschwerdegegner) die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs
- 11 - ablehnte und damit den vorinstanzlichen Entscheid (AMZ) vom 19. De- zember 2012 bestätigte. Strittig und zu klären ist, ob diese Bewilligungs- verweigerung zu Recht erfolgt ist oder ob ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Bundesgesetz über die Aus- länder/-Innen (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) be- standen hätte.
2. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Bei Auflösung der Familiengemeinschaft bestimmt Art. 50 AuG was folgt: 1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der An- spruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder
b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 2Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können na- mentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. In Ergänzung und Präzisierung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG wird über- dies in Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE noch ausdrücklich festgehalten: 6Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a. Arztzeugnisse;
b. Polizeirapporte;
c. Strafanzeigen;
d. Massnahmen im Sinne von Art. 28b des Zivilgesetzbuches; oder
e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 6bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach […] sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
- 12 - Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Recht- sprechung gilt es nun über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. b) Zuerst gilt es festzuhalten, dass ein (abgeleiteter) Anspruch auf Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG im konkreten Fall schon deshalb ausser Betracht fällt, weil die fraglichen Eheleute nachweislich seit geraumer Zeit nicht mehr zusammenwohnen. Aufgrund der gerichtli- chen Trennung der Ehegatten – welche mit dem superprovisorischen Massnahmenentscheid vom 18. März 2013 des Einzelrichters am Be- zirksgericht Z._____ und dem Gerichtsentscheid im zivilrechtlichen Ehe- schutzverfahren vom 25. Juni 2013 des Bezirksgerichts Z._____ akten- kundig belegt ist – kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch (mehr) auf eine Aufenthaltsbewilligung infolge Heirat mit einem Schweizer im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 Abs. 1 AuG ableiten, da es ihr dafür bereits am gesetzlichen Erfordernis des ehelichen Zusammen- wohnens fehlt (vgl. BGE 136 II 113 E.3.3; PVG 2010 Nr. 5). Damit erüb- rigt sich auch die Frage, ob der Ehemann die Beschwerdeführerin – ohne ihr Wissen und Einverständnis – überhaupt rechtsgültig abmelden konnte. c) Zu klären und zu entscheiden bleibt aber noch, ob die Beschwerdeführe- rin einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung der Jahresaufent- haltsbewilligung nach Art. 50 AuG in Verbindung mit Art. 77 ZVAE gehabt hätte. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch wurden erst kürz- lich in einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichts (BGE 138 II 229) exemplarisch in der Erwägung 3 (E.3.1 bis E.3.2.3 mit zahlreichen weite- ren Hinweisen auf die aktuelle Judikatur und Literatur) umschrieben: Im besagten Urteil wurde betont, dass der Bewilligungsanspruch fortbestehe, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betrof- fenen Person in der Schweiz erforderlich machten. Dies könne gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann der Fall sein, wenn die ausländische
- 13 - Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt gewor- den sei oder falls ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe seien alle Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Häusli- che Gewalt bedeute dabei die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemein- schaft dürfe für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachtei- le zur Folge haben, falls sie durch das Zusammenleben in ihrer Persön- lichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zumutbar wä- re. Um den Schutzpflichten des Staates in solchen Fällen gerecht zu wer- den, sei extra die ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende Re- gelung laut Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG geschaffen worden. Die ausländische Person treffe bei der Ermittlung des massgebenden Sach- verhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. So sei es an ihr, die eheli- che Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise zumindest glaubhaft zu machen (z.B. mittels Arztattesten, psychiatrischer Gutachten, Polizeirapporten, Berichten/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäu- ser oder Opferhilfestellen], vertrauenswürdigen Zeugenaussagen usw.). d) Vorliegend ist zudem Art. 77 Abs. 6 bzw. Abs. 6bis VZAE von Bedeutung. Nach Auffassung des Gerichts ist die häusliche Gewalt und häusliche Oppression genügend erstellt, insbesondere durch die glaubwürdige Dar- stellung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2013 (vgl. BF-act. 5) sowie den Bericht der Psychiater und Psychotherapeuten Dres. med. C._____ und D._____ vom 19. Januar 2013 (BF-act. 9), welcher qualitativ dem nach Art. 77 Abs. 6 lit. a VZAE verlangten Arztzeugnis ent- sprechen dürfte. Von etwas geringerer Beweiskraft erscheint dem Gericht
- 14 - hingegen der Bericht des Centre de Consultation LAVI (Opferhilfe- Beratungsstelle) vom 1. Februar 2013 (BF-act. 8); immerhin handelt es sich bei dieser aber um eine Fachstelle im Sinne von Art. 77 Abs. 6bis VZAE. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht jedoch die These, wonach die Beschwerdeführerin freiwillig – unter Zurücklassung ihres Sohnes in der Schweiz - zurück in die Türkei gereist sei und es ihre eigene freie Entscheidung gewesen sein soll, bei der Wiedereinreise bzw. Rückkehr in die Schweiz anstatt in die Region X._____ nach Y._____ zur Familie des Schwagers zu ziehen. Diese Darstellung widerspricht jeder Logik und menschlichen Erfahrung, war die Beschwerdeführerin doch für ihren da- mals 15 ½-jährigen Sohn bis zur Einreise in die Schweiz im September 2011 ganz allein – und somit ohne Kindsvater – für das Wohl und die Er- ziehung des in der Türkei aufgewachsenen Sohnes besorgt. Dieser Um- stand spricht für eine sehr enge Beziehung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrem Sohn; ganz im Gegensatz zu derjenigen zwischen Kinds- vater und Sohn. Für das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz gibt es nach Ansicht des Gerichts nur eine vernünftige und einleuchtende Erklärung, nämlich dass sie der sys- tematischen Gewaltanwendung und der psychischen Druckausübung des Ehegatten aus dem Wege gehen wollte und daher notgedrungen andern- orts eine neue Bleibe suchte und beim Bruder des Ehemanns fand, während ihr Sohn ausbildungs- und berufsbedingt zunächst weiterhin beim Vater in X._____ bleiben musste. Mit der nachträglichen Einrei- chung der Strafanzeige am 18. März 2013 wegen Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Freiheitsdelikten bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und den superprovisorischen Massnahmen betreffend Ehe- schutz des Einzelrichters am Bezirksgericht Z._____ vom 18. März 2013 (mit Annäherungsverbot für den gewalttätigen Ehemann etc.) werden die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes noch amtlich unter- mauert und inhaltlich bestätigt. Bei dieser Faktenlage sowie insbesondere
- 15 - dem gelungenen Nachweis der Beschwerdeführerin für das Bestehen häuslicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression (Unterdrü- ckung/Erniedrigung) durch den Ehegatten fällt die gegenteilige Argumen- tationsweise des Beschwerdegegners jedoch in sich zusammen. Oder mit anderen Worten: Es kann keine Rede von einer freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin in die Türkei sein (Abmeldung durch Ehemann er- folgt); ebenso ist der Aufenthaltsort in Y._____ nach der Rückkehr in die Schweiz nicht in eigener Regie und aus freien Stücken von der Be- schwerdeführerin so gewählt worden, sondern eindeutig durch die Angst und die Furcht der Beschwerdeführerin vor erneuten Übergriffen des ge- waltbereiten Ehegatten geprägt gewesen (Notlage/Fremdbestimmung be- züglich Aufenthalt bei Schwager); und vor allem hat die Beschwerdeführe- rin die bisher während 15 ½ Jahren allein bewerkstelligte Betreuung und Erziehung ihres Sohnes bestimmt nicht freiwillig dem Ehemann überlas- sen, als sie (zumindest vor-übergehend) aus der Schweiz wieder in die Türkei zurückkehrte. Aus diesen fragmentarischen Zeit- und Sachereig- nissen drängt sich im Gegenteil vielmehr der Schluss auf, dass sich die Beschwerdeführerin in einer grossen Zwangslage befunden hat und per- sönlich äusserst verzweifelt gewesen sein muss. In Würdigung dieser Gesamtsituation ist das Gericht deshalb zur Überzeugung gelangt, dass vorliegend ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bejaht werden kann. e) Dieser Gesamtbeurteilung kann hier umso mehr zugestimmt werden, als mit dem Massnahmenentscheid im Eheschutzverfahren vom 20./21. Juni 2013 bestimmt wurde, dass die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin zugeteilt werde und ihr sowie ihrem Sohn auch die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung während der Trennung zu- gewiesen werde. Mit den ebenfalls zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 2‘000.-- pro Monat sowie dem Einkommen des Sohnes von
- 16 - Fr. 1‘500.-- pro Monat darf auch die Lebensexistenz der Beschwerdefüh- rerin und ihres Sohnes als gesichert betrachtet werden. Eine weitere Prü- fung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewil- ligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; Achtung des Privat- und Familienlebens) erübrigt sich – obwohl prima vista klarerweise zu bejahen – damit von selbst.
3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen An- spruch auf eine Jahresaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE hat. Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2013 ist demnach nicht rechtens und aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 8. April 2013 und zur Rückweisung der Sache zwecks Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung durch die dafür zuständige Vor- instanz (AMZ) führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten ermes- sensweise gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdegegner auferlegt. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) wird bei diesem Ver- fahrensausgang hinfällig, da der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG eine aussergerichtli- che Entschädigung zusteht. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Ver- waltungsgericht kann dabei auf die Honorarnote vom 20. Juli 2013 in der Höhe von Fr. 6‘214.40 (zusammengesetzt aus: Arbeitsaufwand 21 h 30 Min. zu Fr. 250.-- [=Fr. 5‘375.--] plus Barauslagen [=Fr. 115.20] und 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 5‘490.20 [=Fr. 439.20], plus Übersetzungskosten [Fr. 285.--]) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegeg- ner auf die Honorarnote vom 5. März 2013 in der Höhe von Fr. 3‘418.50
- 17 - (gegliedert in: Aufwand 13 h 15 Min. zu Fr. 230.-- [=Fr. 3‘047.50] plus Barauslagen [=Fr. 117.80] sowie 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3‘165.30 [=Fr. 253.20]) abgestellt und diese unverändert übernommen werden. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin demnach mit Fr. 6‘214.40 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und mit insgesamt Fr. 3‘418.50 für das vorinstanzliche Verfahren (AMZ/DJSG) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 5. März 2013 aufgehoben und die Sache an das Amt für Migration und Zivil- recht zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zurückgewie- sen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 424.-- zusammen Fr. 2‘424.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat der Kanton Graubünden (DJSG) A._____ für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 6‘214.40 (inkl. MWST) und für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3‘418.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]